Da musst du auch nur wieder die Definitionen nachprüfen:
Es sei g : N→R.
1.)O(g) : ={f : N→R : ∃α>0 ∃n0∈N ∀n≥n0 : 0≤f(n) und f(n)≤α⋅g(n)0≤f(n)≤α⋅g(n)}
2.)Ω(g) : ={f : N→R : ∃β>0 ∃n1∈N ∀n≥n1 : 0≤β⋅g(n) und β⋅g(n)≤f(n)0≤β⋅g(n)≤f(n)}
3.)Θ(g) : =O(g)∩Ω(g)
Zu 1.). Finde also ein α>0 und eine Stelle n0∈N, sodass für alle n≥n0 die Ungleichung 0≤n⋅log3(n2)≤α⋅n⋅(log3(n))2 gilt. Diese Parameter kann man beim bloßen Versuch der Abschätzung einsehen:
0≤n≥1log3(n)
Daraus folgt
0≤n≥1n⋅log3(n2)=2⋅n⋅≥1, ∀n≥3log3(n)≤n≥32⋅n⋅log3(n)⋅log3(n)=2⋅n⋅(log3(n))2
Also gilt mit α=2 und n0=3 für alle n≥3 die Abschätzung
0≤n⋅log3(n2)≤α⋅n⋅(log3(n))2,
sodass n⋅log3(n2)∈O(n⋅(log3(n))2) gilt.
Zu 2.). Diese Aussage ist falsch. Um das zu zeigen, muss man also die Aussage
n⋅log3(n2)∈/Ω(n⋅(log3(n))2) betrachten. In Quantorenschreibweise sieht das so aus:
∀β>0 ∀n1∈N ∃n≥n1 : (1)0>β⋅n⋅(log3(n))2 oder (2)β⋅n⋅(log3(n))2>n⋅log3(n2)
(1) ist offensichtlich immer falsch.
Also muss man (2) zeigen, sodass diese Oder-Aussage wahr ist. Finde also in Abhängigkeit von β>0 und n0∈N ein n≥n0, sodass Abschätzung (2) gilt.
Dafür probiert man etwas rum:
β⋅n⋅(log3(n))2>n⋅log3(n2).
Zu kompliziert. Ich betrachte stattdessen:
β⋅(log3(n))2>log3(n2)=2⋅log3(n).
Immernoch zu kompliziert. Also:
β⋅log3(n)>2 bzw. log3(n)>β2 bzw. n>3β2
Das letzte sieht sehr vielversprechend aus. Um jetzt noch β>0 und n0∈N ins Boot zu holen, wähle ich mein finales n∈N folgendermaßen:
n>max(β,n0,3β2). Dann ist n>n0 und n>3β2. Also hat man:
n>3β2>1⇔log3(n)>β2⇔β⋅log3(n)>2⇔β⋅(log3(n))2>2⋅log3(n)⇔β⋅n⋅(log3(n))2>2⋅n⋅log3(n)=n⋅log3(n2).
Also hat man damit n⋅log3(n2)∈/Ω(n⋅(log3(n))2) gezeigt.
Insgesamt gilt also n⋅log3(n2)∈/Θ(n⋅(log3(n))2).