a) Das uneigentliche Integral existiert.
Zum Problem bei x=1: Es gilt
x7−x=x(x6−1)=x(x−1)(x5+x4+x3+x2+x+1)
Also gilt in einer Umgebung von 1:
∣x7−x∣x2−1=∣x−1∣x−1x(x5+⋯x+1→0,x→1
Diese Stell ist also eine stetig hebbare Lücke und für das Integral unerheblich.
Integrierbarkeit "bei 0": Es gilt in einer rechtsseitigen Umgebung von 0:
∣x7−x∣x2−1=x1(1−x)(x5+⋯)x2−1
Der 2. FAktor konvergiert gegen -1, also lässt sich der Absolutbetrag des Integranden in einer geeigneten rechtsseitigen Umgebung nach oben abschätzen durch (zum Beispiel) 2/x. Dies ist ungeigentlich integrierbar:
∫s1x−1/2dx=[2x1/2]s1→2,s→0
Integrierbarkeit "bei ∞":
Frü große x ist:
∣x7−x∣x2−1=x3.5x21−x−61−x−2
Also lässt sich der Integrand absolut für große x abschätzen durch 2/x1.5. Dies ist ebenfalls uneigentlich integrierbar.