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Ich denke, es ist sinnvoll, diese Information zu teilen. Leider hat es nicht geklappt, den Begriff „Mathelounge“ markenrechtlich zu sichern. Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob die Ausführungen wirklich stimmen... Wir haben noch 3 Tage für einen Widerspruch.

Jede Meinung/Argumentation ist willkommen.

Brief vom Deutschen Patent- und Markenamt, München:

Anmeldung Ihrer Wortmarke „Mathelounge“

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Markenstelle hat Ihre Anmeldung eingehend geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Eintragung des von Ihnen angemeldeten Zeichens „Mathelounge“ als Wortmarke nicht in Aussicht gestellt werden kann. Ihm stehen unter markenrechtlichen Gesichtspunkten Eintragungshindernisse (absolute Schutzhindernisse, § 8 Abs. 2 Nr. 1/2 MarkenG) entgegen, was nachfolgend erläutert wird.

1. fehlende Unterscheidungskraft

Marken, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Einer Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie ungeeignet ist, die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Die angemeldete Marke setzt sich aus einfachen und leicht verständlichen Worten der deutschen bzw. eingedeutschten Sprache zusammen und ist in der Gesamtbezeichnung „Mathelounge“ mühelos dahingehend verständlich, dass in einem loungeartigen (gemütlichen und damit die Lernatmosphäre fördernden) Etablissement bzw. Erbringungsort Dienstleistungen rund um Matheunterricht und -nachhilfe angeboten und erbracht werden und die Waren dort zur Anwendung kommen.

Mit diesem Bedeutungsgehalt stellt die angemeldete Bezeichnung als Kennzeichnung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Sachinformation dar, welche die angesprochenen deutschen Verkehrskreise lediglich als anpreisenden Hinweis darauf verstehen werden, dass sich die Dienstleistungen inhaltlich und gegenständlich mit der Mathematik beschäftigen und in einer Lounge angeboten und erbracht werden. Die Lehrmaterialien und übrigen Waren der Klasse 16 können im Rahmen der Dienstleistungsangebote Verwendung finden.

Solche rein beschreibenden Sachangaben, wie das angemeldete Zeichen, sind im markenrechtlichen Sinn nicht als Marke schutzfähig, da der Verkehr in ihnen nur einen allgemeinen Sachhinweis erkennen wird, nicht aber den nach dem Markenrecht notwendigen Hinweis auf die Herkunft der Angebote aus einem ganz bestimmten Unternehmen, um die mit dem angemeldeten Zeichen beschriebenen Angebote von vergleichbaren Angeboten anderer Anbieter zu unterscheiden. Der Bezeichnung fehlt damit die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft.

2. Freihaltungsbedürfnis

Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung etc. oder hinsichtlich sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Ausschluss beschreibender Angaben von der Eintragung in das Markenregister soll Mitbewerbern die freie und ungehinderte Verwendung beschreibender Angaben im geschäftlichen Verkehr sichern.

Die Marke stellt nach obigen Ausführungen eine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Es muss Dritten unbenommen bleiben, ihre Waren und Dienstleistungen frei von Zeichenrechten Dritter mit dem angemeldeten Zeichen versehen zu können. An der Bezeichnung besteht somit auch ein Freihaltebedürfnis im Verkehr.

Die Eintragung der angemeldeten Marke kann daher nicht in Aussicht gestellt werden.

Es ist für die Markenstelle durchaus nachvollziehbar, dass der Anmelder ein anspruchsvolles Projekt nach seinen Vorstellungen realisieren will, was dem Wesen nach als eine Geschäftsidee zu qualifizieren ist, und dass er dieses schützen lassen möchte. Jedoch ist eine Geschäftsidee an sich in Deutschland (wie in den meisten anderen Ländern auch) nicht schützbar und daher aus markenrechtlicher Sicht nicht relevant. Auch der Inhalt und die Qualität eines Konzepts bzw. einer Idee sind für die Eintragung einer Marke unbeachtlich, was bereits in der gesetzlichen Formulierung zum Ausdruck kommt, dass die Marke geeignet sein muss „die Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von den gleichen (identischen) Waren/Dienstleistungen eines anderen Unternehmens ihrer firmenmäßigen Herkunft nach unterscheiden zu können“. Dies gelingt regelmäßig am besten durch starke Verfremdung von Begriffen oder Phantasiebezeichnungen. Es reicht für die Begründung eines Markenschutzes nicht aus, eine Bezeichnung zu verwenden, die lediglich eine allgemeine Werbeaussage darstellt oder Eigenschaften der angebotenen Waren/Dienstleistungen beschreibt.

Beachten Sie bitte, dass bei der Ablehnung einer Markenanmeldung eine Rückzahlung entrichteter fälliger Anmeldegebühren unter markenrechtlichen Gesichtspunkten prinzipiell ausgeschlossen ist. Bei den Anmeldegebühren handelt es sich um reine Verfahrensgebühren, die mit der Anmeldung einer Marke fällig werden (unabhängig vom Ausgang des Markeneintragungsverfahrens). Diese Verfahrensgebühren verfallen grundsätzlich auch dann, wenn die Anmeldung nachträglich vollständig oder teilweise zurückgewiesen bzw. zurückgenommen wird.

Abschließend noch der Hinweis, dass nach dem geltenden Grundsatz der Unveränderlichkeit einer angemeldeten Marke deren Schutzfähigkeit nicht durch die Änderung der Marke selbst herbeigeführt werden kann.

Die Eintragung der angemeldeten Marke kann aus diesen Gründen nicht in Aussicht gestellt werden. Sie müssen mit einer Zurückweisung Ihrer Anmeldung durch Beschluss rechnen.

Innerhalb von einem Monat nach Empfang dieses Schreibens können Sie sich ggfs. schriftlich zu
der Beanstandung äußern.


Dann sind noch zwei Beispiele angehängt:

„Digital Lounge“
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung oder Wiedergabe von Ton und/oder Bild; ...; Computer, Computersoftware; ...; Lautsprechersysteme; Telefone; ...; verkaufsförderndes Marketing; Dienste auf dem Gebiet der Verkaufsförderung; ...; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; ...; Veranstaltungsförderung

Die Markenstelle hat für einen Teil der Waren und Dienstleistungen zutreffend die Eintragung der Bezeichnung wegen fehlender Unterscheidungskraft versagt. Hinsichtlich der Waren der Klasse 9 sowie eines Teils der Dienstleistungen der Klasse 35 sowie sämtlicher Dienstleistungen der Klasse 41 ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen. Die Abnehmer werden in der Kennzeichnung keinen Hinweis auf die Herkunft dieser beanspruchten Waren und Dienstleistungen sehen, weil sie in den Augen der Abnehmer nur einen im Vordergrund stehenden Begriffsgehalt hat. Mit "digital" ist ein Hinweis auf Digitaltechnik verbunden. Die Zusammensetzung mit "Lounge" wird derzeit bereits zur Bezeichnung eines Digitalgeräte bzw. für diese erforderliche Software ausstellenden Verkaufsraums, aber auch für Hard- und Softwareangebote im Internet zur Bezeichnung der sie enthaltenden Bestellseiten verwendet. Darüber hinaus werden Internet-Cafes, sofern sie mit zusätzlichen gastronomischen Einrichtungen gehobener Art verbunden sind, häufig als "Internet-lounges" bezeichnet. Bei den beanspruchten Waren, die sämtlich auf Digitaltechnik beruhen können, wird es für den Verkehr nahe liegen, anzunehmen, dass sie dazu geeignet und bestimmt sein können, entsprechende (reale oder virtuelle) Lounges einzurichten oder zu gestalten. Bei den vorgenannten Dienstleistungen wird er mit der Anmeldemarke die Vorstellung verbinden, dass sie im Rahmen realer oder virtueller Lounges unter vorrangigem Einsatz digitaler Technik erbracht werden. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Sponsoringdienste" wurde die Schutzfähigkeit bejaht (siehe weitere Auswertung unter diesem Aktenzeichen).

„Tea Lounge“
Kaffee, ..., Tee, ...., Zucker, Zuckerwaren, Schokoladenwaren, Konditorwaren, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren, ..., Biere, Mineralwässer und ..., alkoholfreie Getränke, ...; Handel (insbesondere ...) mit Haushaltswaren, Elektroartikeln, Lebensmitteln, ...; ...; Geschäftsführung, insbesondere zur Verfügung stellen von betriebswirtschaftlicher Unterstützung bei der Gründung und/oder dem Betrieb von Restaurants, Cafes, Kaffeehäusern, Teestuben, Bars und Snack-Bars (Franchising)

Der angemeldeten Marke fehlt die Unterscheidungskraft. Sie besteht aus den englischen Begriffen "Tea" und "Lounge" und wird ohne weiteres iSv "Tee-Aufenthaltsraum/Bar" verstanden, zumal die Wortfolge im Inland bereits entsprechend verwendet wird. In einer "Tea Lounge" können nicht nur "Tee und Teeprodukte" angeboten werden, sondern auch alle weiteren hier beanspruchten Waren. Der Verkehr wird die Wortfolge deshalb nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen, sondern als gattungsmäßige (Etablissement-)Bezeichnung des Ortes, an dem die Waren erworben werden können. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen gibt die Wortfolge einen Hinweis auf Gegenstand, Inhalt und Thematik dieser Dienstleistungen, die für entsprechende Betriebe erbracht werden oder die sich thematisch damit befassen können. Soweit es vorliegend um die beanspruchten Waren geht, steht dem die BGH-Entscheidung "HOUSE OF BLUES" (GRUR 1999, 983 [Tz 15]) nicht entgegen, da es dort um die Frage des Freihaltungsbedürfnisses iSd 88 Abs2 Nr2 geht, nämlich darum, ob eine Etablissementbezeichnung der unmittelbaren Beschreibung der Waren dient, die in dem Etablissement verkauft werden. Das Fehlen eines Freihaltungsbedürfnisses indiziert aber nicht die Unterscheidungskraft. Denn die Unterscheidungskraft fehlt nicht nur Angaben mit einem im Vordergrund stehenden produktbeschreibenden Bezgriffsinhalt, sondern auch solchen Angaben, die einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Produkten aufweisen. Dies ist hier der Fall. Eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes verstanden wird, an dem die maßgeblichen Waren vertrieben werden, ist nicht geeignet, auf die Herkunft dieser Waren aus einem ganz bestimmten Betrieb hinzuweisen (vgl die Auswertungen unter den Aktenzeichen 25W(pat)070/09 - CHOCOLATERIA; 25Wi(pat)006/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25W(pat)200/09 - Kaffeerösterei Freiburg). Vergleichbare Voreintragungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Bestehende Eintragungen sind zwar zu berücksichtigen, haben aber für den zu entscheidenden Fall keine Bindungswirkung. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist.

Was denkt ihr?

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Warum ist die Eintragung so wichtig? Hast du Sorge dass jemand eine zweite Mathelounge aufmachen könnte?

Ich zitiere einfach mal aus dem Netz:

Werbeeffekt. Eine Marke zu haben, bedeutet Wiedererkennungswert zu besitzen. Und wer schneller wiedererkannt wird, bleibt länger im Gedächtnis der Kunden.

Unternehmenswert. Eine Marke ist nicht nur etwas, das sich gut vermarkten lässt. Eine Marke als solche kann mit der Zeit einen echten Geldwert entwickeln. Eindrucksvoll zeigt sich dies zum Beispiel beim Technologie-Riesen Apple war 2017 etwa 235 Milliarden US-Dollar wert.

Exklusivität. Wer eine Marke eintragen lässt, verschafft sich eine imagemäßige Monopolstellung: Niemand sonst darf die Marke in irgendeiner Form im geschäftlichen Verkehr nutzen, oder – und dies ist der entscheidende Punkt – mit der Marke verwechselbare Zeichen verwenden. Ein erheblicher rechtlicher Vorteil gegenüber Konkurrenten.

Das ®-Symbol. Das Symbol „Registered Trademark” ist eine Ansage an andere Unternehmen, die mit dem Gedanken spielen, das Zeichen eines anderen Unternehmens für eigene Zwecke zu nutzen. Wer dieses Symbol sieht, weiß: „diese Marke ist eingetragen und geschützt“.

Rechtssicherheit für die Zukunft. Eingetragene Marken genießen nach deutschem Recht zehn Jahre lang Markenschutz. Dieser kann beliebig oft verlängert werden.

Domain-Name. Ebenso können Markenzeichen als Domainnamen für die eigene Website genutzt werden.

Beweisbarkeit. Sollte ein anderes Unternehmen die Markenzeichen verwenden, die ein anderer sich hat schützen lassen, ist die Sache vor Gericht schnell klar. Die Markenurkunde beweist, wer die Zeichen wirklich verwenden darf.

Eine Marke anzumelden lohnt sich für alle, die bereits eigene Zeichen verwenden oder verwenden möchten und sichergehen wollen, dies auch in Zukunft tun zu können.

Quelle: ggr-law.com
Wollen Gründer verhindern, dass ein anderes Unternehmen ihren Namen benutzt, brauchen sie Markenschutz für ihr Unternehmen. Eine Markeneintragung bietet einen umfangreichen und zuverlässigen Schutz – dank der Vorgaben des Markenrechts. Damit erwerben Unternehmer das alleinige Recht, Ihren Markennamen für Waren, Dienstleistungen und geistiges Eigentum zu verwenden.

Quelle: gruenderszene.de


Der folgende Grund sollte ja nunmehr ausgeschlossen sein:

Wer auf eine Markenanmeldung verzichtet, riskiert allerdings, dass das eigene Markenzeichen (ggf. nach Jahren) von Dritten registriert wird. In diesem Fall gibt es normalerweise keinen Bestandsschutz für den ursprünglichen Verwender des Zeichens. Es hilft also nichts, der Erste gewesen zu sein – die Nutzung des Markenzeichens muss meist trotzdem aufgegeben werden, wozu beispielsweise auch gleichnamige Domains gehören. Die Schäden reichen von Abmahnkosten und ggf. Schadensersatz bis hin zu verpufftem Marketingaufwand.

Quelle: ra-plutte.de

Welche Erfolgsaussichten hat denn ein Widerspruch?

Und wenn ich fragen darf: Wie viel kostet eine Markenanmeldung eigentlich? :)

Hätte ein Eintrag rechtliche Auswirkungen auf hier publizierte Artikel?

Erfolgsaussichten bei Widerspruch können wohl nur Juristen beurteilen. Vielleicht auch Jusstudenten. Nur: Haben die überhaupt noch Mathematik?

Gedanken zum Widerspruch: Also zuerst sei erwähnt, dass das Beispiel der "Tea Lounge" ja nahe legt, dass es eine Lounge zum Teetrinken ist. Auch hat man dieses Wort ggf. irgendwo schon einmal gelesen. Der Begriff „Mathelounge“ ist meines Erachtens jedoch eine Neuwortschöpfung und gar nicht so eindeutig erfassbar wie im Schreiben des DPMA geschildert.

Die Eintragung kostet 300 EUR und kann online erfolgen: https://register.dpma.de/DPMAregister/Uebersicht

Suche nach Marken übrigens hier: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger

Wenn man dort nach "Lounge" (nationale Marken, Wortmarke) sucht, kommen ca. 90 Treffer. Dort auf "Aktenzustand: eingetragen" achten (dummerweise lässt sich das nicht vorab mit der Sucheingabe herausfiltern).

Beispiele von eingetragenen Marken aus dieser Liste: „Affair Lounge“, „Erotik Lounge“ (!!), „Bratwurst - Lounge“, „HAVANA LOUNGE“, „Happy Lounge“, „Comedy Lounge“ (!!), „Aircraft - Lounge“, „Investor's Lounge“, „Wasser-Lounge“ (!!), „Pharma-Lounge“, „Cleanroom-Lounge“, „Project Lounge“, „Romantic Lounge“ (!!), „Club Lounge“ (!!) ...

Wow, ich sehe gerade, dass dort auch „Tea Lounge“, also das vom DPMA aufgeführte Beispiel als eingetragen gelistet ist.

Zudem sei erwähnt, dass „Mathelounge“ als Eigenname zusammengeschrieben ist, was bei den anderen Eintragungen nicht der Fall ist.

Hätte ein Eintrag rechtliche Auswirkungen auf hier publizierte Artikel?

Nein. Eine eventuelle Eintragung der Marke „Mathelounge“ bezieht sich nur auf diesen Begriff und nicht auf den Content auf der Mathelounge.de

Es hilft also nichts, der Erste gewesen zu sein – die Nutzung des Markenzeichens muss meist trotzdem aufgegeben werden, wozu beispielsweise auch gleichnamige Domains gehören. 

Würde es nicht helfen, "der Erste gewesen zu sein, dessen Antrag auf Eintragung einer Marke vom Deutschen Patent- und Markenamt per Beschluss abgelehnt wurde" ?

Wie sollte das Amt danach später die Eintragung für jemand anderen begründen?

Das ist natürlich auch eine Frage der Kosten.

Der Widerspruch wurde heute gesendet. Siehe Antwort unten.

3 Antworten

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Danke an alle. Der Widerspruch ist gesendet.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 19.02.2019 haben Sie unsere Eintragung der Wortmarke „Mathelounge“ mit Bezug auf „fehlende Unterscheidungskraft“ und „Freihaltungsbedürfnis“ in erster Instanz abgelehnt.

Hiermit legen wir Widerspruch gegen die Ablehnung ein.

1. Der Begriff „Mathelounge“ ist im Gegensatz zu dem von Ihnen angeführten Beispiel „Tea Lounge“ eine Neuwortschöpfung und nicht eindeutig erfassbar, so wie Ihrerseits geschildert. Tee ist ein Produkt, Mathematik ist es nicht.

2. Die „Mathelounge“ ist nur als Webseite verfügbar, daher auch die Wahl der Klassen 16, 38 und 41. Hier eine „Lounge“ als Örtlichkeit anzusehen, ist vom Grunde her falsch.

3. Es handelt sich nicht, wie von Ihnen vermutet, um ein Etablissement, das ausschließlich „Dienstleistungen rund um Matheunterricht und -nachhilfe“ anbietet. Defacto bieten wir auf der Webseite www.mathelounge.de weder Matheunterricht noch bezahlte Nachhilfe an.

4. Bei der Recherche nach Wortmarken sind wir auf folgende Marken gestoßen, deren Bedeutung im Gegensatz zum Wort „Mathelounge“ eindeutig erkennbar ist und vom DPMA eingetragen wurden:

„Erotik Lounge“
„Bratwurst - Lounge“
„Comedy Lounge“
„Aircraft - Lounge“
„Investor's Lounge“
„Wasser-Lounge“
„Pharma-Lounge“
„Cleanroom-Lounge“
„Project Lounge“
„Romantic Lounge“
„Club Lounge“

Die von Ihnen als „nicht eintragungsfähig“ aufgeführte Wortmarke „Tea Lounge“ findet sich übrigens auch in Ihrem Register als eingetragen.

5. Zusätzlich sei erwähnt, dass die Wortmarke „Mathelounge“ als Eigenname im Gegensatz zu all den oben genannten Beispielen zusammengeschrieben wird.

Wir bitten Sie, den Sachverhalt nochmals zu prüfen und die Wortmarke „Mathelounge“ einzutragen.
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Antwort vom Deutschen Patent- und Markenamt vom 26.09.2019

BESCHLUSS
in Sachen der Markenanmeldung 30 2018 235 999 „Mathelounge“

Die Zurückweisung der zur Eintragung für die Waren und Dienstleistungen Klasse 16, Klasse 38, Klasse 41 angemeldeten Wortmarke 30 2018 235 999 „Mathelounge“ erfolgt unter Berücksichtigung der Erwiderung vom 15.03.2019 auf den Beanstandungsbescheid vom 19.02.2019.

Der angemeldeten Marke fehlt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft, denn sie ist ungeeignet, die vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rn. 15 Aus Akten werden Fakten) für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl EuGH GRUR
2004, 674, 678 Nr 86 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Nr. 19- BIOMILD; GRUR 2011, 1035 Nr. 33, 46 - 1000; GRUR 2013, 519 Nr. 46 - Deichmann; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 BerlinCard; GRUR 2009, 952, 953 Nr. 10 DeutschlandCard; GRUR 2012, 270, 271, Rn. 11 Link economy; GRUR 2012, 1143 Nr. 9 - Starsat; GRUR 2013, 731 Nr. 13 Kaleido). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch bei Angaben, die sich auf
Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 468 BONUS; GRUR 2006, 850, 854 FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 411 Nr. 9 STREETBALL; BGH GRUR 2009, 949, 951 Nr. 20 My world; GRUR 2009, 952 Nr 10 -DeutschlandCard; GRUR 2010,1100 Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2012, 272 Nr. 14 - Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2012, 1143 Nr. 9 Starsat).

Bezüglich der bislang herrschenden Meinung, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen sei und jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreiche, um das Schutzhindernis zu überwinden, bleibt festzusteUen, dass diese Formulierungen weitgehend der Amtlichen Begründung zum MarkenG entnommen wurden.
Diese beruft sich ihrerseits darauf, dass das europäische Recht, insbesondere die Markenrechts-Richtlinie, eine solche Auslegung fordere. Das trifft jedoch so nicht zu. Der Satz, dass ein großzügiger Maßstab anzulegen sei und jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genuge, findet sich weder im Wortlaut der Markenrechts- Richtlinie noch in der fur deren Auslegung maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Diese Auffassung geht vielmehr auf eine entsprechende Meinung im deutschen Schrifttum zurück. Der Europäische Gerichtshof hat demgegenüber mehrfach eine strenge und vollständige, nicht auf ein Mindestmaß beschränkte Prüfung von absoluten Schutzhindernissen angemahnt, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken
zu verhindern (vgl. hierzu EuGH, GRUR Int 2005, 135, 137- Maglite- m.w.N.).

Die Markenanmeldung ist somit vollständig auf absolute Schutzhindernisse zu prüfen.

Maßgeblich für die Bejahung Oder Verneinung der Unterscheidungskraft ist dabei die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise im entscheidungserheblichen Zeitpunkt. Als beteiligte Verkehrskreise sind dabei alle Kreise zu verstehen, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen zeitigen kann. Hierzu zählen zwar in erster Linie die Konsumenten der Waren bzw. die Empfänger der Dienstleistungen; gleichwohl dürfen auch die mit der Herstellung der Waren bzw. der Erbringung der Dienstleistungen befassten gewerblichen Kreise nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering MarkenG, 12. Aufiage, Carl Heymanns Verlag KG, Köln, München 201 8, § 8 Rnr. 45 m.w.N.). Bei den Endabnehmern ist auf die mutmaßli-
che Erwartung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering MarkenG, a. a. O.).

Dieser Verkehr ist daran gewöhnt, waren- und dienstleistungsbezogene Angaben (besonders werbemäßig) in komprimierter Form und auch mit Hilfe mehr oder weniger einprägsamer Worte vermittelt zu bekommen. Unterscheidungskräftig können derartige Bezeichnungen also nur dann sein, wenn sie ein Mindestmaß an individueller Eigenart aufweisen, das heißt, diese düffen sich, aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, nicht in Sachaussagen zu den unter der betreffenden Bezeichnung angebotenen Waren und Dienstleistungen erschöpfen.

Diesen an die Unterscheidungskraft zu stellenden Anforderungen wird die um Schutz nachsuchende Bezeichnung „Mathelounge" jedoch auch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 15.03.2019 nicht gerecht.

Die angemeldete Marke besteht aus den beiden Begriffen „Mathe" und „lounge", welche grammatikalisch korrekt zusammengesetzt wurden. Das Wort „Mathe" wird dabei zweifelsohne als Hinweis auf Mathematik als Schulfach verstanden werden (vgl. hierzu https://www.munzinger.de/ m. w. N.). Das Substantiv „lounge“ kennt der angesprochene Verkehr in seiner Bedeutung als loungeartigen (gemütlichen und damit die Lernatmosphäre fördernden) Erbringungsort und als Etablissementbezeichnung (vgl. dazu emeut die dem Beanstandungsbescheid beigefügten Gerichtsentscheidungen Digital Lounge, BPatG, PAVIS PROMA, Bayer, 27W(pat) 110/07 sowie Tea Lounge BPatG PAVIS PROMA, Knoll, 25W(pat) 069/10 m. w. N).

Auch die Zusammenschreibung der beschreibenden Bestandteile führt entgegen der Auffassung des Anmelders nicht zur Bejahung der Schutzfähigkeit (so etwa in MY PROTEIN, BPatG, PAVIS PROMA, Bayer, 30W(pat) 529/ 17, topprint, BPatG, PAVIS PROMA, Bayer, 29W(pat) 554/17 und juicefresh BPatG, PAVIS PROMA, Bayer, 26W(pat) 512/ 16 m. w.

Die sprachregelgerecht gebildete Kombination wird vom angesprochenen Verkehr folglich ohne weiteres im Sinne einer gemütlichen (loungeartigen) Umgebung zum Lernen von Mathe bzw. ein Ort für Fragen rund um die Mathematik und somit als sachbezogener Hinweis auf Gegenstand und Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden werden (vgl. dazu auch die analog gebildeten Lounge-Bezeichnungen, die in der Anlage beigefügt sind). Werden nun die von der Anmeldung beanspruchten Waren (Unterrichtsmittel im weitesten Sinne) und Dienstleistungen (Unterricht, Ausbildung, Erziehung...) mit der vorliegenden Angabe versehen, wird der angesprochene Verkehr lediglich darauf hingewiesen, dass die Dienstleistungen in einer gemütlichen, loungigen Umgebung rund um die Mathematik angeboten und erbracht werden und die Waren bei der Ausübung dieser Dienste zum Einsatz kommen und Anwendung finden. Auch die beantragten Online- und Kommunikationsdienste können dem Betrieb und der Unterhaltung einer solchen Lounge dienen. Den markenrechtlich geforderten betrieblichen Herkunftshinweis auf den konkreten Hersteller der Waren bzw. den konkreten Erbringer der Dienstleistungen wird der Verkehr hingegen nicht erkennen.

Daran ändert auch der vom Anmelder vorgetragene Umstand nichts, dass die „Mathelounge" nur „als Website verfügbar" sei. Aufgabe der Markenstelle ist es, das beanspruchte Zeichen in konkreten Zusammenhang zu den beantragten Waren und Dienstleistungen zu bringen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, warum aus der Angabe nicht auf Matheunterricht oder bezahlte Nachhilfe geschlossen werden sollte/kann. Diesen Sachzusammenhang muss die Markenstelle doch gerade herstellen und der Frage nachgehen, was der Verkehr (sich) denkt, wenn er nach Unterrichtsmöglichkeiten (wie im Verzeichnis beantragt) etc. Ausschau hält und dann (auch Internet) Angebote findet, welche den Schriftzug „Mathelounge" tragen. Der angesprochene Verkehr wird
dann eben keinen betrieblichen Herkunftshinweis auf den konkreten Hersteller der Waren bzw. den Erbringer der Dienstleistungen erkennen, sondern lediglich die Aussage entnehmen, dass es sich um Produkte und Dienste rund um das Thema Mathe handelt.

Dieser betriebliche Herkunftshinweis ist jedoch nach den Vorgaben des Markenrechts zwingende Voraussetzung für die Schutzfähigkeit einer Marke. Diese soll nicht die Waren (die hergestellt) bzw. die Dienstleistungen (die erbracht werden) kennzeichnen/ beschreiben, sondern diese Vielmehr einem bestimmten Unternehmen (als Hersteller bzw. Erbringer) zuordnen (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering MarkenG, a. a. O, § 5 Rnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Es ist zudem aber auch gar nicht ausschlaggebend, ob eine Wortkombination lexikalisch belegbar ist bzw. nachweislich verwendet wird oder ob davon auszugehen ist, dass es sich um eine neue Wortzusammenstellung handelt. Denn kein Lexikon und keine Werbung vermögen nur alle erdenklichen Zusammenstellungen oder Kombinationsmöglichkeiten der Aneinanderreihung von Begriffen zu sinnvollen Aussagen erschöpfend aufzulisten oder zu verwenden.
Die Neuheit einer Marke stellt nämlich weder eine unabdingbare Voraussetzung für deren Eintragungsfähigkeit dar, noch begründet sie für sich gesehen eine hinreichende Unterscheidungskraft (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering MarkenG, a. a. O, § 8 Rnr 157, 159 m.w.N.). Insoweit ist für die Annahme des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 kein lexikalischer oder sonstiger
Nachweis erforderlich, dass die Angabe oder das Zeichen bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Das gilt umso mehr, als der Verkehr daran gewöhnt ist, im Geschåftsleben ständig mit neuen Begriffen und Abbildungen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene lnformationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Ebenso ist bekannt, dass sich solche Neubildungen häufig nicht an grammatikalischen Regeln oder korrektem Sprachstil orientieren. Für den Durchschnittsverbraucher besteht i. d. R. kein Anlass für semantische Differenzierungen und linguistische Bewertungen der neuen Bezeichnung. Vielmehr wird er auch bisher noch nicht verwendete oder grammatikalisch fehlerhafte, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen durchaus als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen. Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schließt somit ihre sachbezogene Eigenschaft nicht aus (a. a. O.).

...
Ebenfalls unerheblich ist, ob die Wortneubildung vom Markenanmelder „erfunden" worden ist, überwiegend nur von ihm benutzt wird Oder Gegenstand von sonstigen Rechten ist (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering MarkenG, a. a. O, § 8 Rnr. 160 m.w.N.).

Der Umstand, dass eine sinnvolle Sachaussage sich wie hier dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 — Libertel; GRUR 2004, 943, 944 — SAT.2) geradezu aufdrängt, schließt die MOglichkeit aus, dass die angemeldete Marke als Unterscheidungsmittel fur die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst werden kann. Die angesprochenen Verkehrskreise - letztlich alle Verbraucher - werden in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen. Mithin fehlt ihr jede Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 — marktfrisch; GRUR 2003, 1050 - Cityservice).

Soweit der Anmelder letztlich auf mögliche vergleichbare Voreintragungen verweist, vermag er auch hieraus keinen Anspruch auf Eintragung der vorliegenden Markenanmeldung herzuleiten. Eine pauschale Betrachtungsweise verbietet sich ohnehin, da jeder Fall gesondert unter Einbeziehung seiner Besonderheiten, insbesondere der Marke selbst, der Waren und Dienstleistungen für die sie eingetragen werden soll und der beteiligten Verkehrskreise, zu beurteilen ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage und selbst Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken vermögen nach ständiger Rechtsprechung somit nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Das Amt hat zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt stets seine eigene begründete Entscheidung zu treffen (vgl. hierzu HABM Mitt. 1999, 192 = GRUR 1999, 737 - ToxAlert) und dabei das Gebot des rechtmäßigen Handelns zu berücksichtigen, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (vgl. EuGH, C-39/08 und C-43/08 vom 12.02.2009 -
Schwabenpost, Volks.Handy, Volks.Camcorder und Volks.Kredit).

Hierzu sei noch auf eine Ausführung in der „Linuxwerkstatt" — Entscheidung des BPatG (vgl. PAVIS PROMA, BPatG, 25 W (pat) 065/08) verwiesen:

„Eine Verpflichtung zu einem Vergleich der angemeldeten Marke mit eingetragenen Marken besteht nicht. Die zur Entscheidung berufene Stelle muss sich im Rahmen von geltend gemachten Voreintragungen lediglich mit den eingeführten oder sonst ersichtlichen, für die Eintragung der Verfahrensgegenständlichen Marke sprechenden Argumenten auseinandersetzen. ... Es verbieten sich Äußerungen zur Schutzfähigkeit von im Register eingetragenen Marken (BPatG 2009, 1175, 1180 - Burg Lissingen; aA BPatG
GRUR 2009, 683 - SCHWABENPOST).
Gegenstand der Prüfung nach § 37 MarkenG sind ausschließlich die jeweils im konkreten Verfahren angemeldeten Marken. Durch die Nennung von Voreintragungen werden diese „Drittmarken" nicht verfahrensgegenständlich. Das Markengesetz sieht auch keine Möglichkeit einer Beteiligung von Drittmarkeninhabem vor. Schon deshalb kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich abschließende oder vermeintlich abschließende Äußerungen zur Schutzfähigkeit eingetragener Marken verbieten. Die Beurteilung der
Schutzunfåhigkeit eingetragener Marken aus absoluten Grunden bleibt vielrnehr ausschließlich dem dafür vorgesehenen Löschungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG vorbehalten.“

Zwar sind die Markenstellen selbstverständlich um eine einheitliche Eintragungspraxis bemüht, wobei relevante, insbesondere nach Marken und Produkten identische Voreintragungen regelmäßig Anlass zu einer kritischen Auseinandersetzung mit den Anforderungen an die Schutzfähigkeit
geben. Eine verbleibende Inkonsistenz zwischen einigen Entscheidungen ist dennoch nie ganz auszuschließen. Nicht zuletzt auch deswegen sieht das Markengesetz die Möglichkeit der (teilweisen) Löschung zu Unrecht eingetragener Marken vor. Auch ist zu bedenken, dass die Markenprüfung Marktveränderungen berücksichtigen muss. So sei darauf hingewiesen, dass infolge der Entwicklung, z. B. aufgrund von Veränderungen des Sprachgebrauchs oder aufgrund zunehmender Technisierung usw., Wörter oder Wortbildungen heute vielfach als Sachangabe verstanden werden, selbst wenn sie vor ein paar Jahren noch als Marke eingetragen wurden. Die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Wortzusammenstellung hängt jeweils vom Einzelfall ab, nämlich davon wie
der Verkehr die jeweilige Gesamtbezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten bzw. geschützten Waren und Dienstleistungen versteht.
so wurde etwa die Marke „Erotik Lounge" auch nicht in vollem Umfang eingetragen, sondern für Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klasse 38 vollumfänglich zurückgewiesen. Auch die Wortmarke „Bratwurst-Lounge“ wurde teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen! Zwei „ROMANTIC Lounge"-Marken konnten ermittelt werden, wobei eine Wortmarke
konkret für Krawatten und Bekleidungsstücke eingetragen wurde und die andere Marke derart grafisch gestaltet ist, dass allein aus diesem Grund eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit gerechtfertigt sein kann.

Eine Marke „Club Lounge" konnte ebenfalls nur entweder in grafischer Ausgestaltung oder als eingetragene Wortmarke für „Duftkerzen" ermittelt werden, so dass diese Marken ebenfalls nicht als Vergleich herangezogen werden können.

Letztlich wurde auch die Marke „Tea Lounge" nicht im ursprünglich beantragten Umfang eingetragen. Für die dort noch verbleibenden „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Haushaltswaren und Elektroartikeln“ sind keine beschreibenden Aussagen und damit Schutzhindernisse ersichtlich.

Ob die angemeldete Bezeichnung für die Waren und Dienstleistungen zudem freihaltebedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, kann wegen der bereits fehlenden Unterscheidungskraft im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

Da die angemeldete Bezeichnung aus den vorgenannten Gründen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, erfolgt die Zurückweisung der Anmeldung gemäß $ 37 Abs. 1 MarkenG.

Vorschlag:

lass Dir doch das hier

logo.png

als Wort-Bild-Marke eintragen. Ein Mathe.de mit Bild hat es auch schon gegeben.

Ja, Bildmarken werden meistens direkt ohne großartige Bedenken eingetragen. Danke für die Erinnerung. :)

+3 Daumen

Hallo ;-)) !

Hört sich so an, als ob "Besserwisser" über die Namensgebung "Mathelounge" hergefallen sind.

Scheinbar kennen diese "Kameraden" den Begriff "Lounge" ( ≈ Gesellschaftsraum) nur aus der realen Welt, und es ins Internet zu transferieren im übertragenden Sinne übersteigt ihre Vorstellungskraft und passt denen mal so rein gar nicht.

Scheinbar mögen die nichts was mit "im übertragenden Sinne" zu tun hat ;-))

Ich denke mal ohne einen Fachanwalt, der sich exakt auf dieses Fachgebiet spezialisiert hat, wirst du nicht weiter kommen, was natürlich ärgerliche Kosten verursachen wird.

Ich finde es übrigens gut, dass du deine Marke schützen lassen willst.

Ich erinnere mich noch daran, dass Mathelounge früher auch mal anders hieß.

Vielleicht wird es Zeit für eine erneute Namensänderung; diesmal mit einem Namen, der von einem Rechtsanwalt "hieb- und stichfest" gemacht wurde, damit sie dich nicht erneut "in der Luft zerreißen".

LG

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+1 Daumen

Hallo Kai,

ich hatte vor langer Zeit mit Patent- und Markenanmeldung zu tun. Da habe ich gelernt, dass sich die Argumente und insbesondere die verklausulierten Wort- und Satzschöpfungen der Juristen sich mit dem, was wir als 'normalen Menschenverstand' bezeichnen, nicht so ohne weiteres erfassen lassen.

Ich kann den oben aufgeführten Argumenten gegen den Markenschutz durchaus folgen. Ich hätte Dir empfohlen, es in den USA anmelden zu lassen (im Scherz!). Eine Firma, für die ich damals tätig war, musste sehr viel Geld an Lizenzgebühren zahlen, weil ein amerikanischer Mitbewerber das Rad zum Patent angemeldet hatte. So sahen das jedenfalls wir Techniker; die amerikanischen Juristen sahen das natürlich anders!

Aber wenn sogar 'Tea-Lounge' bereits als Markenname registriert ist, so finde ich Deinen Einspruch berechtigt und sinnvoll. Nur sei gewarnt: Juristerei ist nicht logisch.

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